Meldepflicht für Betreiber von geeichten Messgeräten
Wichtige Information für Betreiber von Messgeräten zur Meldepflicht nach § 32 MessEG
Seit dem 1. Januar 2015 muss die Verwendung neuer oder erneuerter Messgeräte, innerhalb von 6 Wochen nach Inbetriebnahme der Eichbehörde gemeldet werden.
Die Meldepflicht gilt insbesondere für geeichte Waagen die entsprechend der Eichgesetzordnung im amtlichen Verkehr eingesetzt werden.
Detaillierte Informationen finden Sie im Informationsblatt: Infoblatt-Meldepflicht-nach-32-MessEG.
Sie können Ihre neue geeichte Waage einfach unter www.eichamt.de melden. Wir unterstützen Sie aber auch gerne bei der Meldung. Nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf.